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Lan­drat­samt bzw. Amts­gericht Kel­heim

Rechtliches

Haftungsausschluss

Datenschutz – allgemein

Die Nutzung unser­er Web­seite ist in der Regel ohne Angabe per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en möglich. Soweit auf unseren Seit­en per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en (beispiel­sweise Name, Anschrift oder eMail-Adressen) erhoben wer­den, erfol­gt dies, soweit möglich, stets auf frei­williger Basis. Diese Dat­en wer­den ohne Ihre aus­drück­liche Zus­tim­mung nicht an Dritte weit­ergegeben.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenüber­tra­gung im Inter­net (z.B. bei der Kom­mu­nika­tion per E‑Mail) Sicher­heit­slück­en aufweisen kann. Ein lück­en­los­er Schutz der Dat­en vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
Der Nutzung von im Rah­men der Impres­sum­spflicht veröf­fentlicht­en Kon­tak­t­dat­en durch Dritte zur Übersendung von nicht aus­drück­lich ange­fordert­er Wer­bung und Infor­ma­tion­s­ma­te­ri­alien wird hier­mit aus­drück­lich wider­sprochen. Die Betreiber der Seit­en behal­ten sich aus­drück­lich rechtliche Schritte im Falle der unver­langten Zusendung von Wer­be­in­for­ma­tio­nen, etwa durch Spam-Mails, vor.

Nutzerin­nen und Nutzer wer­den gebeten, sich über Anpas­sun­gen, die in regelmäßi­gen Abstän­den stat­tfind­en, selb­st zu informieren.

Urheberrecht

Die durch die Seit­en­be­treiber erstell­ten Inhalte und Werke auf diesen Seit­en unter­liegen dem deutschen Urhe­ber­recht. Die Vervielfäl­ti­gung, Bear­beitung, Ver­bre­itung und jede Art der Ver­w­er­tung außer­halb der Gren­zen des Urhe­ber­recht­es bedür­fen der schriftlichen Zus­tim­mung des jew­eili­gen Autors bzw. Erstellers. Down­loads und Kopi­en dieser Seite sind nur für den pri­vat­en, nicht kom­merziellen Gebrauch ges­tat­tet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wur­den, wer­den die Urhe­ber­rechte Drit­ter beachtet. Ins­beson­dere wer­den Inhalte Drit­ter als solche gekennze­ich­net. Soll­ten Sie trotz­dem auf eine Urhe­ber­rechtsver­let­zung aufmerk­sam wer­den, bit­ten wir um einen entsprechen­den Hin­weis. Bei Bekan­ntwer­den von Rechtsver­let­zun­gen wer­den wir der­ar­tige Inhalte umge­hend ent­fer­nen.

Bildquellen

Eigene bzw. aus Zusam­me­nar­beit mit Agen­turen & Kun­den – z.B. Clau­dia Bran­dl, Goldlicht­stu­dios GbR, edi­und­sepp Gestal­tungs-Gesellschaft mbH, ImageArt Wer­beagen­tur, INEX Health GmbH, Natu­ge­na GmbH, EURET 3000 GmbH, DeussenKom­mu­nika­tion. © Kristin Abra­ham

Bilda­gen­turen: Unsplash.com

Hinweise zum Nachlesen

AGBs –

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufs­be­din­gun­gen gel­ten auss­chließlich gegenüber Unternehmern, juris­tis­chen Per­so­n­en des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Son­derver­mö­gen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Ent­ge­gen­ste­hende oder von unseren Verkaufs­be­din­gun­gen abwe­ichende Bedin­gun­gen des Bestellers erken­nen wir nur an, wenn wir aus­drück­lich schriftlich der Gel­tung zus­tim­men.
  2. Diese Verkaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle zukün­fti­gen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechts­geschäfte ver­wandter Art han­delt (vor­sor­glich soll­ten die Verkaufs­be­din­gun­gen in jedem Fall der Auf­trags­bestä­ti­gung beige­fügt wer­den).
  3. Im Einzelfall getrof­fene, indi­vidu­elle Vere­in­barun­gen mit dem Käufer (ein­schließlich Nebenabre­den, Ergänzun­gen und Änderun­gen) haben in jedem Fall Vor­rang vor diesen Verkaufs­be­din­gun­gen. Für den Inhalt der­ar­tiger Vere­in­barun­gen ist, vor­be­haltlich des Gegen­be­weis­es, ein schriftlich­er Ver­trag bzw. unsere schriftliche Bestä­ti­gung maßgebend.

§ 2 – Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestel­lung als Ange­bot gemäß § 145 BGB anzuse­hen ist, kön­nen wir diese inner­halb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 – Überlassene Unterlagen

An allen in Zusam­men­hang mit der Auf­tragserteilung dem Besteller über­lasse­nen Unter­la­gen  – auch in elek­tro­n­is­ch­er Form –, wie z. B. Kalku­la­tio­nen, Zeich­nun­gen etc., behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rechte vor. Diese Unter­la­gen dür­fen Drit­ten nicht zugänglich gemacht wer­den, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere aus­drück­liche schriftliche Zus­tim­mung. Soweit wir das Ange­bot des Bestellers nicht inner­halb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unter­la­gen uns unverzüglich zurück­zusenden.

§ 4 – Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegen­teiliges schriftlich vere­in­bart wird, gel­ten unsere Preise ab Werk auss­chließlich Ver­pack­ung und zuzüglich Mehrw­ert­s­teuer in jew­eils gültiger Höhe. Kosten der Ver­pack­ung wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt.

Die Zahlung des Kauf­preis­es hat auss­chließlich auf das umseit­ig genan­nte Kon­to zu erfol­gen. Der Abzug von Skon­to ist nur bei schriftlich­er beson­der­er Vere­in­barung zuläs­sig.

  1. Sofern nichts anderes vere­in­bart wird, ist der Kauf­preis inner­halb von 10 Tagen nach Liefer­ung zu zahlen (Alter­na­tiv­en: „ … ist der Kauf­preis inner­halb von 21 Tagen nach Rech­nungsstel­lung zahlbar“ oder „ … ist der Kauf­preis bis zum — konkretes Datum - zahlbar“). Verzugszin­sen wer­den in Höhe von 8 % über dem jew­eili­gen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berech­net. Die Gel­tend­machung eines höheren Verzugss­chadens bleibt vor­be­hal­ten.
  2. Sofern keine Fest­preisabrede getrof­fen wurde, bleiben angemessene Preisän­derun­gen wegen verän­dert­er Lohn‑, Mate­r­i­al- und Ver­trieb­skosten für Liefer­un­gen, die 3 Monate oder später nach Ver­tragsab­schluss erfol­gen, vor­be­hal­ten.

§ 5 – Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gege­nanspruch auf dem gle­ichen Ver­tragsver­hält­nis beruht.

§ 6 – Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebe­nen Lieferzeit set­zt die rechtzeit­ige und ord­nungs­gemäße Erfül­lung der Verpflich­tun­gen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüll­ten Ver­trages bleibt vor­be­hal­ten.
  2. Kommt der Besteller in Annah­mev­erzug oder ver­let­zt er schuld­haft son­stige Mitwirkungspflicht­en, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entste­hen­den Schaden, ein­schließlich etwaiger Mehraufwen­dun­gen erset­zt zu ver­lan­gen. Weit­erge­hende Ansprüche bleiben vor­be­hal­ten. Sofern vorste­hende Voraus­set­zun­gen vor­liegen, geht die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­gangs oder ein­er zufäl­li­gen Ver­schlechterung der Kauf­sache in dem Zeit­punkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld­nerverzug ger­at­en ist.
  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsät­zlich oder grob fahrläs­sig her­beige­führten Liefer­verzugs für jede vol­len­dete Woche Verzug im Rah­men ein­er pauschalierten Verzugsentschädi­gung in Höhe von 3 % des Liefer­w­ertes, max­i­mal jedoch nicht mehr als 15 % des Liefer­w­ertes.
  4. Weit­ere geset­zliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Liefer­verzuges bleiben unberührt.

§ 7 – Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wun­sch des Bestellers an diesen ver­sandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Ver­lassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unab­hängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfül­lung­sort erfol­gt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 – Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behal­ten uns das Eigen­tum an der geliefer­ten Sache bis zur voll­ständi­gen Zahlung sämtlich­er Forderun­gen aus dem Liefer­ver­trag vor. Dies gilt auch für alle zukün­fti­gen Liefer­un­gen, auch wenn wir uns nicht stets aus­drück­lich hier­auf berufen. Wir sind berechtigt, die Kauf­sache zurück­zunehmen, wenn der Besteller sich ver­tragswidrig ver­hält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigen­tum noch nicht auf ihn überge­gan­gen ist, die Kauf­sache pfleglich zu behan­deln. Ins­beson­dere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl‑, Feuer- und Wasser­schä­den aus­re­ichend zum Neuw­ert zu ver­sich­ern (Hin­weis: nur zuläs­sig bei Verkauf hochw­er­tiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspek­tion­sar­beit­en durchge­führt wer­den, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeit­ig auszuführen. Solange das Eigen­tum noch nicht überge­gan­gen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichti­gen, wenn der gelieferte Gegen­stand gepfän­det oder son­sti­gen Ein­grif­f­en Drit­ter aus­ge­set­zt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerg­erichtlichen Kosten ein­er Klage gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haftet der Besteller für den uns ent­stande­nen Aus­fall.
  3. Der Besteller ist zur Weit­er­veräußerung der Vor­be­haltsware im nor­malen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderun­gen gegenüber dem Abnehmer aus der Weit­er­veräußerung der Vor­be­haltsware tritt der Besteller schon jet­zt an uns in Höhe des mit uns vere­in­barten Fak­tu­ra-End­be­trages (ein­schließlich Mehrw­ert­s­teuer) ab. Diese Abtre­tung gilt unab­hängig davon, ob die Kauf­sache ohne oder nach Ver­ar­beitung weit­er­verkauft wor­den ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtre­tung ermächtigt. Unsere Befug­nis, die Forderung selb­st einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir wer­den jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflich­tun­gen aus den vere­in­nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und ins­beson­dere kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens gestellt ist oder Zahlung­se­in­stel­lung vor­liegt. [Anmerkung: Diese Klausel ent­fällt, wenn kein ver­längert­er Eigen­tumsvor­be­halt gewollt ist.]
  4. Die Be- und Ver­ar­beitung oder Umbil­dung der Kauf­sache durch den Besteller erfol­gt stets Namens und im Auf­trag für uns. In diesem Fall set­zt sich das Anwartschaft­srecht des Bestellers an der Kauf­sache an der umge­bilde­ten Sache fort. Sofern die Kauf­sache mit anderen, uns nicht gehören­den Gegen­stän­den ver­ar­beit­et wird, erwer­ben wir das Miteigen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des objek­tiv­en Wertes unser­er Kauf­sache zu den anderen bear­beit­eten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­beitung. Das­selbe gilt für den Fall der Ver­mis­chung. Sofern die Ver­mis­chung in der Weise erfol­gt, dass die Sache des Bestellers als Haupt­sache anzuse­hen ist, gilt als vere­in­bart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigen­tum überträgt und das so ent­standene Alleineigen­tum oder Miteigen­tum für uns ver­wahrt. Zur Sicherung unser­er Forderun­gen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderun­gen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vor­be­haltsware mit einem Grund­stück gegen einen Drit­ten erwach­sen; wir nehmen diese Abtre­tung schon jet­zt an.
  5. Wir verpflicht­en uns, die uns zuste­hen­den Sicher­heit­en auf Ver­lan­gen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sich­ern­den Forderun­gen um mehr als 20 % über­steigt.

§ 9 – Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleis­tungsrechte des Bestellers set­zen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschulde­ten Unter­suchungs- und Rügeobliegen­heit­en ord­nungs­gemäß nachgekom­men ist.
  2. Män­ge­lansprüche ver­jähren in 12 Monat­en nach erfol­gter Abliefer­ung der von uns geliefer­ten Ware bei unserem Besteller. Für Schadenser­satzansprüche bei Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit sowie bei Ver­let­zung von Leben, Kör­p­er und Gesund­heit, die auf ein­er vorsät­zlichen oder fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung des Ver­wen­ders beruhen, gilt die geset­zliche Ver­jährungs­frist. (Hin­weis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleis­tungs­frist mit Aus­nahme der im Satz 2 genan­nten Schadenser­satzansprüche ganz aus­geschlossen wer­den).

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauw­erke und Sachen für Bauw­erke), § 445 b BGB (Rück­griff­sanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumän­gel) län­gere Fris­ten zwin­gend vorschreibt, gel­ten diese Fris­ten. Vor etwaiger Rück­sendung der Ware ist unsere Zus­tim­mung einzu­holen.

  1. Sollte trotz aller aufgewen­de­ter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Man­gel aufweisen, der bere­its zum Zeit­punkt des Gefahrüber­gangs vor­lag, so wer­den wir die Ware, vor­be­haltlich frist­gerechter Män­gel­rüge nach unser­er Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gele­gen­heit zur Nacher­fül­lung inner­halb angemessen­er Frist zu geben. Rück­griff­sansprüche bleiben von vorste­hen­der Regelung ohne Ein­schränkung unberührt.
  2. Schlägt die Nacher­fül­lung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenser­satzansprüche – vom Ver­trag zurück­treten oder die Vergü­tung min­dern.
  3. Män­ge­lansprüche beste­hen nicht bei nur uner­he­blich­er Abwe­ichung von der vere­in­barten Beschaf­fen­heit, bei nur uner­he­blich­er Beein­träch­ti­gung der Brauch­barkeit, bei natür­lich­er Abnutzung oder Ver­schleiß wie bei Schä­den, die nach dem Gefahrüber­gang infolge fehler­hafter oder nach­läs­siger Behand­lung, über­mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betrieb­smit­tel, man­gel­hafter Bauar­beit­en, ungeeigneten Bau­grun­des oder auf­grund beson­der­er äußer­er Ein­flüsse entste­hen, die nach dem Ver­trag nicht voraus­ge­set­zt sind. Wer­den vom Besteller oder Drit­ten unsachgemäß Instand­set­zungsar­beit­en oder Änderun­gen vorgenom­men, so beste­hen für diese und die daraus entste­hen­den Fol­gen eben­falls keine Män­ge­lansprüche.
  4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacher­fül­lung erforder­lichen Aufwen­dun­gen, ins­beson­dere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­alkosten, sind aus­geschlossen, soweit die Aufwen­dun­gen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Nieder­las­sung des Bestellers ver­bracht wor­den ist, es sei denn, die Ver­bringung entspricht ihrem bes­tim­mungs­gemäßen Gebrauch.
  5. Rück­griff­sansprüche des Bestellers gegen uns beste­hen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die geset­zlich zwin­gen­den Män­ge­lansprüche hin­aus­ge­hen­den Vere­in­barun­gen getrof­fen hat. Für den Umfang des Rück­griff­sanspruch­es des Bestellers gegen den Lief­er­er gilt fern­er Absatz 6 entsprechend.

§ 10 – Sonstiges

  1. Dieser Ver­trag und die gesamten Rechts­beziehun­gen der Parteien unter­liegen dem Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land unter Auss­chluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfül­lung­sort und auss­chließlich­er Gerichts­stand und für alle Stre­it­igkeit­en aus diesem Ver­trag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auf­trags­bestä­ti­gung nichts anderes ergibt (Hin­weis: Die Ver­wen­dung der Klausel ist unzuläs­sig, wenn min­destens eine der Parteien ein nicht im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­genes Unternehmen ist)
  3. Alle Vere­in­barun­gen, die zwis­chen den Parteien zwecks Aus­führung dieses Ver­trages getrof­fen wer­den, sind in diesem Ver­trag schriftlich niedergelegt.

Kontakt

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Hof­mark­straße 8 B
DE-93333 Neustadt an der Donau